Urteil: Facebook Page-Plugins rechtswidrig

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Mittwoch, 23. März 2016


Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, 09.03.2016, Az. 12 O 151/15) wurde die Verwendung des Facebook Page-Plugins als rechtswidrig gewertet. Das Urteil ist für Websitebetreiber relevant, die das Facebook-Plugin, welches einen "Gefällt mir"-Button beinhaltet, auf ihren Webseiten einsetzen.


Worum geht es genau? Das Facebook Page-Plugin erlaubt Websitebetreibern die Einbindung ihrer Facebook-Posts auf ihrer Website. Das Plugin zeigt unter anderem den "Gefällt mir"-Button sowie die Anzahl der Fans und deren Profilbilder an.

Page-Plugin mit Profilbildern von Fans
Nach Einschätzung des Gerichts handelt es sich bei der Darstellung der Profilbilder um eine Verwendung von Benutzerdaten ohne Zustimmung für Werbezwecke des Unternehmens und damit um einen Wettbewerbsverstoß. Die Profilbilder seien wie Testimonials zu verstehen und würden vom Unternehmen werblich genutzt. Das ist dahingehend relevant, da in diesem Fall nicht nur Betroffene selbst, sondern auch klagebefugte Organisationen, Wettbewerber und vermutlich auch Anwälte abmahnen können.

Beanstandet hat das Gericht letztendlich die Verwendung von personenbezogenen Daten der Websitebesucher, insbesondere deren IP-Adresse. Das Plugin verwende personenbezogene Daten ohne Kenntnis und Einwilligung des Anwenders, was rechtswidrig sei. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollten aufmerksame Websitebetreiber jetzt schon aktiv werden.
 
Was kann man machen? Eine Lösung zu dem beanstandeten Page-Plugin von Facebook gibt es aktuell nicht. Zwar kann das Plugin so konfiguriert werden, dass keine Profilfotos angezeigt werden - die eigentliche Beanstandung, die Übermittlung von Nutzerdaten, bleibt jedoch bestehen.

Page Plugin ohne Profilbildern von Fans
Neben dem vollständigen Verzicht auf das Plugin könnte eine 2-Klick-Variante in Betracht kommen, wie sie bereits von Heise.de für den Like-Button vorgestellt wurde. In diesem Fall wird der Besucher der Website mit einem Hinweistext über den Einsatz des Page-Plugins und die Übermittlung von personenbezogenen Daten informiert und muss das Plugin mit einem Mausklick aktivieren. Erst dann wird das Page-Plugin geladen. Das ist zwar umständlich und widerspricht dem Verständnis vieler Anwender von einer modernen Website, reduziert jedoch die Gefahr einer Abmahnung vor dem Hintergrund dieses Urteils.

Weitere Informationen zum Urteil finden Sie hier.

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